AGB /Allgemeine Geschäftsbedingungen der W. Terweide GmbH

I. Allgemeines

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der W. Terweide GmbH gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen (im Folgenden: Leistungen).

Abweichende AGB von Kunden und Bestellern (im Folgenden: Auftraggeber) gelten nur, wenn die Firma W. Terweide GmbH deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich die W. Terweide GmbH sämtliche Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor.

Die Unterlagen dürfen Dritten nur nach vorheriger Zustimmung der W. Terweide GmbH zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

II. Entstehen der Vertragsbindung

Bestellungen und Aufträge sind für den Auftraggeber bindend, der Vertragsschluss kommt nach Wahl der Firma W. Terweide GmbH durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Ausführung der Bestellung oder des Auftrages zustande.

III. Preise

Die Preise der Firma W. Terweide GmbH verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Die Rechnungen der Firma W. Terweide GmbH sind netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, soweit nicht ausnahmsweise schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.

2. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei der Firma W. Terweide GmbH (bzw. im Fall der Überweisung: Wertstellung auf einem unserer Bankkonten).

3. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Unternehmer können gegenüber Ansprüchen der Firma W. Terweide GmbH ein

Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn der ihnen zustehende Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Dies gilt auch für das unternehmerische Zurückbehaltungsrecht aus den §§ 369 bis 372 HGB.

V. Ausführung

Für die Ausführung (Aufstellung und Montage) gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

1. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

2. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

  • Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung sowie branchenfremde Nebenarbeiten
  • Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialen, Werkzeuge und so weiter genügen große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und den Umständen angemessene sanitäre Anlagen.

3. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statistischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

4. Vor Beginn der Ausführung müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Ausführungsstelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Ausführung vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

5. Verzögert sich die Ausführung oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferunternehmen zu vertretene Umstände, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferunternehmens oder des Montagepersonals zu tragen.

VI. Lieferfristen
1. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Abklärung aller technischen Fragen, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängern sich die Lieferfristen angemessen; dies gilt nicht, wenn die Firma W. Terweide GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Krieg, Erdbeben oder auf ähnliche Ereignisse z.B. Streik, Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Ausführungsfristen für die Firma W. Terweide GmbH angemessen.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen der Firma W. Terweide GmbH innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom
Vertrag zurücktritt oder auf Leistung besteht.

4. Wird die Leistung auf Wunsch des Auftraggebers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Leistungsbereitschaft verzögert, kann dem Auftraggeber für jeden angefangenen Monat Lagergeld i.H.v. 0,5 Prozent des Preises der Gegenstände der Leistungen, höchstens jedoch insgesamt 5 Prozent berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedriger Lagerkosten bleibt dem Auftraggeber unbenommen. Die Fälligkeit der vom Auftraggeber zu leistenden Zahlung wird durch eine solche Verzögerung der Leistung nicht hinausgeschoben.
5. Grundsätzlich haftet die W. Terweide GmbH für Schäden aus Verzug der Leistung nur bis zu einem Betrag von 5 Prozent des Werts der Leistung. 

VII. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Auftraggeber über: 

a) Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert. 

b) Bei Lieferungen mit Mitaufstellung oder Montage am Tag der Übernahme am Ort der Aufstellung/Montage oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb. 

2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme am Ort der Aufstellung/Montage oder der Probebetrieb aus vom Auftraggeber zu vertretenen Gründen verzögert wird oder der Auftraggeber aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr ungeachtet der Verzögerung auf den Auftraggeber über.
3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel zu verweigern. 

VIII. Sachmängel
1. Die Firma W. Terweide GmbH leistet für Sachlieferungen Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend oder in zwischen den Vertragschließenden schriftlich getroffenen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.
2. Die Lieferung gebrauchter beweglicher Gegenstände erfolgt unter dem Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
3. Ansprüche und Rechte des Auftraggebers bei Mängeln an beweglichen neu hergestellten Liefergegenständen und sonstigen Leistungen verjähren vorbehaltlich der Regelungen in nachfolgender Ziffer 4 in einem Jahr.
4. Die vorstehende Regelung unter 3. über die Verjährungsfristen gilt nicht soweit das Gesetz in 8438 Abs. 1Nr. 2BGB, §634 aAbs. 1Nr. 2BGB und §479 BGB eine längere Verjährungsfrist vorsieht und auch nicht für den Fall der Haftung bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für den Fall der Haftung bei groben Verschulden.
5. Im Falle der Sachmängelhaftung kann die W. Terweide GmbH nach ihrer Wahl die gelieferte mangelhafte Sache durch eine mangelfrei ersetzen oder nachbessern.
6. Bei unberechtigter Mängelrüge ist die W. Terweide GmbH berechtigt, die ihr daraus entstanden Aufwendungen und Kosten vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen oder ein Auftrag nicht durchgeführt werden konnte, weil

IX. Schadensersatz
1. Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. 

2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den

vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, Körper oder Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3. Soweit dem Auftraggeber Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

X. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Firma W. Terweide GmbH. Die Firma W. Terweide GmbH ist jedoch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen. 

XI. Anwendbares Recht
Für die Rechtsbeziehung im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt allein deutsches Recht. Das Übereinkommen der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen 

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